19.04.2022
Lieferkettengesetz: Darauf müssen Unternehmen achten
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - kurz Lieferkettengesetz - gilt ab 2023 und soll die Einhaltung von Umweltschutz und Sozialstandards entlang der Lieferketten sichern. Wir geben einen Überblick über die neuen Regeln.
Zunächst gilt das Gesetz für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern oder mehr im Inland. Ab 2024 wird die Grenze auf 1.000 Beschäftigte gesenkt. Betroffen sind Betriebe, die in Deutschland ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, eine Zweigniederlassung oder einen satzungsgemäßen Sitz haben. Sie müssen die Einhaltung des Gesetzes sicherstellen.
Risikomanagement notwendig
Eine Bedingung ist, dass Unternehmen ein eigenes Risikomanagement einführen müssen. Dessen Aufgabe ist das Aufspüren von Verletzungen der Menschenrechte und des Umweltschutzes, um selbige zu beenden oder einzuschränken.
Dazu gehört auch die Möglichkeit für Beschwerdeverfahren. Ebenso sind regelmäßige Berichte zu dieser Thematik zu verfassen. Betroffen ist nicht nur der eigene Geschäftsbereich. Auch Aktionen der Vertragspartner und mittelbarer Zulieferer sind inbegriffen.
Menschenrechtsübereinkommen waren die Grundlage
Als Grundlage nahm das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) laut eigener Aussage elf international anerkannte Menschenrechtsübereinkommen. Die verbieten u.a. Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit. Ein angemessener Lohn ist deshalb ebenfalls vorgeschrieben. Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz darf nicht außen vor gelassen werden.
Für die Mitarbeiter gilt, dass sie eigene Vertretungen und Gewerkschaften bilden dürfen. Der Entzug von Wasser und Lebensmitteln ist verboten. Dasselbe gilt für den widerrechtlichen Entzug der Lebensgrundlagen oder von Land.
Strafgelder in Millionenhöhe drohen bei Verstößen
Wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden, können hohe Strafen verhängt werden. Das Gesetz sieht bis zu acht Millionen Euro vor. Gegen Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 400 Millionen Euro können es sogar zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sein. Ein Ausschluss von deutschen Vergabeverfahren für die öffentliche Hand ist ebenfalls möglich.
Die Überwachung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Zu seinen Befugnissen zählen das Betreten von Geschäftsräumen, Einholen von Auskünften und Unterlagen und die Aufforderung an Unternehmen, durch Handlungen ihre Pflichten zu erfüllen. Das Verhängen von Bußgeldern gegen Geschäftspartner bei Verstößen ist ebenso denkbar.
Zum vollständigen Gesetzestext geht es im Bundesgesetzblatt unter diesem Link: https://tinyurl.com/5n6ts3kn.Der WRP-Newsletter: Hier kostenlos anmelden