22.04.2021

Infektionsschutzgesetz verschärft - Wäschereien bleiben offen

Um den steigenden Zahlen an Corona-Infektionen Herr zu werden, haben Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz verschärft. Damit soll die sogenannte Dritte Welle der Epidemie eingedämmt werden. Gültig ist die Änderung ab dem 23. April, umgesetzt wird sie einen Tag später. Textilreinigungen und Wäschereien gehören zu den Unternehmen, die weiterhin öffnen dürfen. Das bestätigte die Europäische Forschungsvereinigung Innovative Textilpflege (EFIT) auf Nachfrage.

Die wichtigste Neuerung: Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von mindestens 100 aufweist, gelten dort ab dem übernächsten Tag weitere, bundeseinheitlich geregelte Maßnahmen. Eine Inzidenz von 100 bedeutet, dass in sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festgestellt werden.

Ausgangssperre gilt ab 22 Uhr

Besonders umstritten unter den neuen Ausnahmen ist die Ausgangssperre. Die tritt von 22 bis 5 Uhr in Kraft, wenn die Inzidenz mindestens 100 beträgt. Der Arbeitsweg, Gassi gehen mit dem Hund oder medizinische Hilfe sind davon ausgenommen. Bis 24 Uhr bleiben joggen oder Spaziergänge allein erlaubt.

Der Präsenzunterricht an Schulen wird bei einer Inzidenz über 165 ausgesetzt. Das gilt auch für die Regelbetreuung in Kitas. Abschlussklassen und Förderschulen können davon ausgenommen werden. Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Homeoffice anbieten kann, müssen die Arbeitnehmer annehmen, sofern es privat möglich ist.

Kontaktbeschränkungen bleiben streng

Kontakte werden auf einen Haushalt mit einer weiteren Person beschränkt. Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet. Dazu gehören der Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Abstand und Maskenpflicht bleiben bestehen. Aktuelle, negative Corona-Tests müssen dort nicht vorgelegt werden. Bei einer Inzidenz unter 150 kann in allen weiteren Geschäften mit Termin und aktuellem, negativen Test eingekauft werden. Nicht untersagte Dienstleistungen wie Autowerkstätten und Banken bleiben offen.

Körpernahe Dienstleistungen nur in Ausnahmen

Sogenannte körpernahe Dienstleistungen dürfen bei hoher Inzidenz nur in Ausnahmefällen öffnen. Die umfassen medizinische, therapeutische, pflegerische und seelsorgerische Zwecke. Friseure und Fußpfleger dürfen mit negativem Coronatest aber weiter besucht werden.

Hotels, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausgenommen sind die Außenanlagen von Zoos und botanischen Gärten, die mit aktuellem Negativ-Test besucht werden dürfen. Berufssportler dürfen weiter trainieren und Wettkämpfe austragen.
Infektionsschutzgesetz verschärft - Wäschereien bleiben offen
Foto/Grafik: SN-Verlag
Wäschereien und Textilreinigungen dürfen auch während der Corona-Notbremse weiter öffnen.
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